Einfache Anfrage Bruss-Diepoldsau 6. Oktober 2023
«St.Gallen impft – Covid-Impfempfehlung Herbst / Winter 2023 – Haftungsausschluss?
Immer wieder berichten die Medien über neue Corona-Varianten, welche im Umlauf sind. Der
besorgte Bürger möchte nicht krank werden und sich wenn möglich schützen.
Die aktuelle Impfung wird nur beschränkt empfohlen. Der Staat übernimmt laut Epidemienge-
setz nur für empfohlene oder angeordnete Impfungen die Haftung für allfällige Nebenwirkungen
– wenn die Folgen überhaupt bewiesen werden können.
Besonders gefährdete Personen und alle über 65 Jahren können sich kostenlos impfen lassen.
Alle anderen Personen müssen die Impfung selber bezahlen und einen Haftungsausschluss
unterzeichnen. Diese krasse Unterteilung in eine Zweiklassengesellschaft ist unserer Demokra-
tie unwürdig. Vielmehr sollte die Regierung die Eigenverantwortung jedes Bürgers anstreben.
Meines Erachtens müssen alle Impfwilligen die gleichen Bedingungen erhalten – selber bezah-
len und den Haftungsausschluss unterzeichnen. So wird sich jeder einzelne zwangsläufig mit
diesem Thema auseinandersetzen. Schlussendlich muss auch jeder selber die gesundheitli-
chen Folgen seiner Entscheidung tragen – ob mit oder ohne Impfung.
Meine Umfragen im Umfeld und auf meiner Webseite ‹Patrioten Schweiz› zu den Erfahrungen
mit der Corona-Impfung zeigen ein ernüchterndes Ergebnis auf.
Ich bitte die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Muss die Regierung blindlings den Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit folgen
oder kann sie eine eigene Impfstrategie fahren?
2. Würden vielleicht mehr Ärzte und Apotheken die Impfung anbieten, wenn die Haftung für
Impffolgen nicht vom Hersteller über Bund, Kantone und Ärzte bis zum Impfwilligen herum-
geschoben würde?
3. Werden die empfohlenen Impfungen von Bund, Kanton oder den Krankenkassen be-
zahlt?»
Schriftliche Antwort der Regierung vom 14. November 2023
Kantonsrat St.Gallen 61.23.58
Einfache Anfrage Bruss-Diepoldsau vom 6. Oktober 2023
St.Gallen impft – Covid-Impfempfehlung Herbst / Winter 2023 –
Haftungsausschluss?
Carmen Bruss-Diepoldsau erkundigt sich in ihrer Einfachen Anfrage vom 6. Oktober 2023 nach
der Umsetzung der Empfehlungen zur Covid-19-Impfung Herbst / Winter 2023 im Kanton St.Gal-
len.
Die Regierung antwortet wie folgt:
Impfungen zählen zu den wirkungsvollsten Public-Health-Massnahmen gegen übertragbare Krank-
heiten. Die Covid-19-Impfung zählte zu den wichtigsten Massnahmen zur Bewältigung der Covid-
19-Epidemie.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) veröffentlicht Impfempfehlungen und Richtlinien zur Be-
kämpfung übertragbarer Krankheiten gemäss dem Bundesgesetz über die Bekämpfung übertrag-
barer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) (SR 818.101; abgekürzt EpG), insbeson-
dere Art. 9 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 EpG. Das BAG erarbeitet die Impfempfehlungen in Zusam-
menarbeit mit der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF). Die Impfempfehlungen
des BAG basieren auf medizinischer Evidenz und werden laufend dem neuesten wissenschaftli-
chen Stand angepasst. Sie richten sich an medizinische Fachpersonen und sollen gewährleisten,
dass letztere ihre Patientinnen und Patienten mit den empfohlenen Impfungen optimal, d.h. nach
dem Stand von Wissenschaft und Technik, vor Infektionskrankheiten schützen und deren Aus-
breitung einschränken.1
Aktuell gilt für die Covid-19-Impfung, dass behördlich empfohlene Impfungen für die geimpfte
Person kostenlos sind. Zur Frage der Haftung hat der Bund folgendes ausgeführt:2 «Stützt sich
die verantwortliche Fachperson bei der Wahl bzw. Verschreibung eines Impfstoffs auf die Impf-
empfehlungen des BAG bzw. der EKIF ab, kann er oder sie damit in aller Regel nachweisen, die
anerkannten Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften beachtet und in-
sofern den Sorgfaltspflichten Genüge getan zu haben. Hält sich die verantwortliche Fachperson
auch an die weiteren Sorgfaltspflichten (u.a. Informations-, Aufklärungs- und Dokumentations-
pflicht), kann sie in der Regel nicht haftbar gemacht werden. Im Fall eines Impfschadens kommt
in einem solchen Fall subsidiär das Entschädigungssystem nach Epidemiengesetz (Ausfallhaf-
tung, Art. 64 ff. EpG) zum Tragen.»
Wünscht eine Person eine Covid-19-Impfung, ohne dass eine behördliche Empfehlung vorliegt,
kann die Person trotzdem eine Covid-19-Impfung erhalten. Für solche Impfungen ausserhalb
der Impfempfehlungen des BAG muss die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt im
Rahmen des Behandlungsvertrags umfassend informieren und die Patientin bzw. den Patienten
1 Vgl. www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/krankheiten-im-ueberblick/coronavirus/covid-19/impfen.html.
2 Vgl. BAG-Bulletin vom 23. März 2015: Impfempfehlungen des BAG, welche einen Off-label Use beinhalten:
Erklärungen und Bedeutung für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte, abrufbar unter https://www.bag.ad-
min.ch/dam/bag/de/dokumente/mt/i-und-b/richtlinien-empfehlungen/allgemeine-empfehlungen/impfempfehlungen-
off-label-use.pdf.download.pdf/impfempfehlungen-off-label-use-de.pdf.
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hinreichend aufklären, die Impfung muss selber bezahlt werden und erfolgt ohne subsidiäre Haf-
tung durch den Bund3.
Zu den einzelnen Fragen:
1. Die Regierung befürwortet, dass das BAG national geltende Impfempfehlungen ausspricht.
Sowohl auf den Internetseiten des BAG sowie auf der kantonalen Seite www.sg-impft.ch
wird der Prozess der Impfempfehlungen detailliert beschrieben. Dieses Vorgehen hat sich
bewährt und gewährleistet ein einheitliches Vorgehen in allen Kantonen.
2. Für den Herbst / Winter 2023 wurde im Kanton St.Gallen sichergestellt, dass genügend
Impfmöglichkeiten (bei Ärzten, Apotheken usw.) zur Verfügung stehen, um allen impfwilli-
gen Personen einen niederschwelligen Zugang zu ermöglichen. Für die Planung wurden
die Impfempfehlungen berücksichtigt. Dabei sollen nicht (behördlich) empfohlene Impfun-
gen, wie der Name schon sagt, nur in Ausnahmefällen und auf ausdrücklichen Wunsch der
Person verabreicht werden. Aus Sicht der Regierung braucht es für diese Einzelfälle kein
breiteres Angebot.
3. Die vom BAG und der EKIF empfohlenen Covid-19-Impfungen sind für die geimpfte Person
kostenlos. Die Kosten für die Covid-19-Impfung werden von Bund, Kanton und den Versi-
cherern getragen: Der Bund stellt den Impfstoff kostenlos zur Verfügung, der Kanton ist
verantwortlich für die kantonale Lagerung sowie die Verteilung des Impfstoffs und die Ab-
rechnung mit den Versicherern4. Der Bund hat angekündigt, dass die Covid-19-Impfungen
ab Mitte 2024 in die Regelstrukturen überführt werden sollen. Damit werden die Impfungen
auch in den Schweizerischen Impfplan aufgenommen und die regulären Grundlagen für eine
individuelle Abrechnung über die Krankenversicherung geschaffen.