Patrioten Schweiz ist bestürzt.Der Kampf gegen dieses Virus bringt die Gesellschaft dazu, ausserordentliches zu leisten. Viele müssen tatenlos zusehen, wie systematisch in kurzer Zeit das gesellschaftliche Leben lahm gelegt wird und viele Wirtschaftsbranchen extrem leiden müssen.
Das Virus bringt ein generelles Umdenken in die Bevölkerung – was ist eigentlich wichtig in unserem Leben?
Nebst der Nahrungsmittel- und der Gesundheitsversorgung ist die Sicherheit und das gesellschaftliche Leben von zentraler Bedeutung.
Die aktuelle Situation zeigt ganz klar auf, wohin uns der stetige Wachstum – gesellschaftlich und wirtschaftlich führen kann. Die zunehmende Abhängigkeit und die Globalieserung sind wohl doch nicht das gelbe vom Ei.
Wichtig scheint uns auch, dass wir von diesem “Überfall” etwas lernen und die nötigen Schritte für eine gesunde Wende einleiten werden.
Die Lage hat sich aktuell entschärft. Zögerlich werden Wege in die “Normalität” gesucht.
Ohne Gesundheit keine Arbeit – ohne Arbeit kein Geld für die Gesundheit
Patrioten Schweiz setzt auf möglichst viel Eigenverantwortung und stetige und schnelle Aktualisierung der Massnahmen entsprechend der aktuellen Lage.
Dazu habe ich folgende Vorstösse eingereicht
61.20.42 Marktfahrer und Festveranstalter unterstützen
Marktfahrer und Festveranstalter unterstützen
Schriftliche Antwort der Regierung vom 13. Oktober 2020
Carmen Bruss-Diepoldsau erkundigt sich in ihrer Einfachen Anfrage vom 19. Juni 2020 nach der
Situation von Marktfahrern und Festveranstaltern, nachdem der Bundesrat am 19. Juni 2020 die
ausserordentliche Lage nach dem eidgenössischen Epidemiengesetz (SR 818.101) aufgehoben
und in die besondere Lage umgewandelt hat.
Die Regierung antwortet wie folgt:
Die Regierung ist sich bewusst, dass die derzeitige Situation von Marktfahrern und Festveranstaltern schwierig ist und die Absage verschiedener Veranstaltungen diese Branche hart trifft.
Die Organisation und Durchführung von Festen und Veranstaltungen bietet nicht nur Arbeitsplätze für Marktfahrer und Festveranstalter, sondern ist auch von grosser Bedeutung für das gesellschaftliche Leben.
Mit der Rückführung von der ausserordentlichen in die besondere Lage hat der Bundesrat die
eidgenössische Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26; nachfolgend Covid-19-Verordnung besondere Lage) erlassen. Die Zuständigkeit für epidemiologische Massnahmen liegt gemäss der Covid-19-Verordnung
besondere Lage im Wesentlichen wieder bei den Kantonen. In diesem Zusammenhang hat die
Regierung ein dreistufiges Vorgehen festgelegt, nach dem sie die aktuelle Lage beurteilen und
wenn nötig eingreifen kann.
1 Aktuell gilt die Stufe Prävention mit Eigenverantwortung. Werden
gewisse Schwellenwerte überschritten, erfolgt die Ausbruchsbekämpfung durch die Gesundheitsbehörden, und in einer dritten Stufe werden weitreichende Eingriffe durch die Regierung möglich.
Damit will die Regierung nicht nur flexibel auf Veränderungen reagieren können, sondern auch
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung tragen. Über die Einzelheiten dieses dreistufigen Vorgehens hat die Regierung am 4. Juli 2020 die Öffentlichkeit informiert.
2
Zu den einzelnen Fragen:
1. Für die Durchführung von Grossveranstaltungen mit mehr als 1’000 Personen3
ist seit
1. Oktober 2020 eine Bewilligung des Kantons nötig, für deren Erteilung strenge Schutz-
1 Die Übersicht kann über folgenden Link abgerufen werden: https://www.sg.ch/tools/informationen-coronavirus/medieninformation-coronavirus/_jcr_content/Par/sgch_downloadlist_30/DownloadListPar/sgch_download_581671299.ocFile/SJD-KFS-PA_Corona_II_Beilage%20Matrix%20Verantwortlichkeiten%20und%20Ausl%C3%B6sekriterien_20200703.pdf.
2 Siehe Medienmitteilung vom 4. Juli 2020: https://www.sg.ch/tools/informationen-coronavirus/medieninformationcoronavirus/_jcr_content/Par/sgch_downloadlist_30/DownloadListPar/sgch_download_1384505626.ocFile/Medienmitteilung_SG%20Coronavirus_20200704.pdf.
3 Als «Grossveranstaltung» gilt nach bundesrechtlichem Begriffsverständnis ein zeitlich begrenzter, in einem definierten Raum stattfindender öffentlicher oder privater Anlass mit mehr als 1’000 Besucherinnen und Besuchern
oder mit mehr als 1’000 mitwirkenden Personen. Dabei findet eine Darbietung vor Zuschauerinnen und Zuschauern statt bzw. die Besucherinnen und Besucher halten sich während längerer Zeit am gleichen Ort auf (wie bei
Theatern, Konzerten, Kongressen, Religionsfeiern und Sportwettkämpfen) oder die Teilnehmenden beteiligen sich
aktiv (wie bei Breitensportanlässen); vgl. «FAQ neues Coronavirus» des Bundesamtes für Gesundheit vom
2. September 2020, abrufbar unter https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/62719.pdf.
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massnahmen4 vorausgesetzt werden. Die Regierung legte fest, dass die Zuständigkeit für
diese Grossveranstaltungen im Kanton St.Gallen beim Gesundheitsdepartement liegt.5 Nicht
unter die bundesrechtliche Definition der Grossveranstaltungen fallen indessen Anlässe, die
mit Einkaufseinrichtungen und Märkten vergleichbar sind. Das sind etwa Messen, Gewerbeausstellungen oder Jahrmärkte.6 Diese fallen demgemäss auch nicht unter die von der Regierung am 16. September 2020 mit Nachtrag zur Vollzugsverordnung zur Covid-19-Verordnung besondere Lage (sGS 313.2 bzw. nGS 2020-074) geregelte Bewilligungspflicht. Diesbezüglich liegt die Zuständigkeit weiterhin bei den Gemeinden, wobei das Gesundheitsdepartement diesen beratend zur Seite steht. Für die Betreiber dieser Einrichtungen bzw.
Aktivitäten besteht jedoch die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts.
Aufgrund des erneuten Anstiegs der Zahl der Corona-Neuansteckungen im Kanton St.Gallen erachtet es die Regierung nicht als angezeigt, die Gemeinden aktiv darin zu bestärken,
derartige Festivitäten und Anlässe zu bewilligen, zu forcieren oder zu betreiben.
2. Mit Blick auf die besondere Lage ist die Regierung der Ansicht, dass jeweils der Situation
entsprechend entschieden und gehandelt werden sollte. Da eine zweite Welle mit entsprechenden Massnahmen dazu führen würde, dass zahlreiche Betriebe im Kanton St.Gallen
unmittelbar in ihrer Existenz gefährdet würden, gilt es, eine solche unbedingt zu vermeiden.
Wie erwähnt, hat die Regierung ein Raster festgelegt, nach dem sie die Lage beurteilt und
wenn nötig eingreifen kann. Sie ist überzeugt, dass mit einem solchen Vorgehen möglichst
wenig Existenzen gefährdet werden.
3. Die Strafbestimmungen im Bereich der Epidemien- und der Covid-19-Gesetzgebung sind als
Offizialdelikte ausgestaltet. Die zuständigen Behörden sind daher von Amtes wegen verpflichtet, solche strafbaren Handlungen von Bürgerinnen und Bürgern wie auch von Veranstaltern zu verfolgen. Bei strafbaren Handlungen kann daher nicht grundsätzlich auf entsprechende Sanktionen verzichtet werden. Weiter müssen Organisatoren von Veranstaltungen
aktuell ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Liegt kein ausreichendes Schutzkonzept vor oder wird dieses nicht umgesetzt, sind geeignete Massnahmen wie beispielsweise
die Auflösung einer Veranstaltung vorzunehmen (Art. 9 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ein grundsätzlicher Verzicht auf Sanktionen kann aus rechtsstaatlichen
Gründen nicht gewährt werden, sofern strafbare Handlungen durch die Polizei festgestellt
werden. Die Kantonspolizei orientiert sich in ihrer Arbeit jedoch auch stets am Grundsatz der
Verhältnismässigkeit (Art 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101]). Insofern sind die Polizistinnen und Polizisten gehalten, stets nach diesem Grundsatz und insbesondere im Bereich der Covid-19-Gesetzgebung bevorzugt präventiv zu handeln. Strafrechtliche Sanktionen sollen als letztes Mittel und Schliessungen und Auflösungen nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden.
Politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen sind hingegen von den besonderen
Bestimmungen für Veranstaltungen ausgenommen (Art. 6 Abs. 4 der Covid-19-Verordnung
besondere Lage). Es gilt einzig eine Maskenpflicht für alle Teilnehmenden. Die vereinzelt
4 Die Bedingungen für die Bewilligung einer Grossveranstaltung sind in der geänderten Covid-19-Verordnung besondere Lage aufgeführt. Im Wesentlichen muss die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betroffenen
Region die Durchführung der Grossveranstaltung erlauben und der Kanton muss die notwendigen Kapazitäten für
die Identifizierung und Benachrichtigung von ansteckungsverdächtigen Personen gewährleisten können. Weiter
gilt für den Zuschauerbereich eine Sitzpflicht und es muss ein Schutzkonzept vorliegen, das auf einer Risikoanalyse der entsprechenden Grossveranstaltung beruht.
5 Siehe Medienmitteilung vom 21. September 2020: https://www.sg.ch/news/sgch_allgemein/2020/09/umgang-mitgrossveranstaltungen-festgelegt.html.
6 Derartige Anlässe, bei denen sich das Publikum geordnet bewegt und sich immer wieder wechselnd zusammensetzt, gelten nicht als «Grossveranstaltungen», für die ab 1. Oktober 2020 besondere bundesrechtliche Regelungen nach der geänderten Covid-19-Verordnung gelten; siehe die in Fussnote 3 erwähnten Erläuterungen «FAQ
neues Coronavirus».
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stattfindenden Kundgebungen zur «Black Lives Matter»-Bewegung sind somit von Bundesrechts wegen ausdrücklich nicht den Veranstaltungen wie Jahrmärkten gleichgestellt. Die
Regierung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei einer Änderung der rechtlichen Grundlagen oder der Lage auch die für den Vollzug zuständigen Behörden das Vorgehen entsprechend anpassen müssten.
4. Aus Sicht der Regierung trägt die Bevölkerung eine hohe Eigenverantwortung. Die konsequente Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln, das Maskentragen im öffentlichen Verkehr und im Umgang mit Risikogruppen sowie das Einhalten von Isolation und Quarantäne
sind wirkungsvolle Massnahmen bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie. Auch die Unternehmen haben eine Eigenverantwortung. Sie sind verantwortlich für die Ausarbeitung und
die strikte Umsetzung von Schutzkonzepten. Auch bei der Einhaltung der Quarantäne-Pflicht
bei Mitarbeitenden, die aus Risikoländern zurückkehren, setzt die Regierung auf die Mitarbeit der Unternehmen. Falls die Fallzahlen steigen, ist eine Verschärfung der Schutzmassnahmen bzw. die Rücknahme gewisser Lockerungen möglich, ja unumgänglich