Der Bundesrat wollte den UN-Migrationspakt ohne Rücksprache mit dem Parlament unterschreiben. Im 2018 hatten wir zusammen mit der Auns und SVP-Exponenten das Prozedere stoppen können. Nun ist die Ruhepause vorbei. Aber mindestens darf jetzt das Parlament mitbestimmen. Besser wäre aber das Volk!
Auch das Pariser Klimaabkommen hat der Bundesrat unterzeichnet – die Folge davon – das aktuelle CO2 -Gesetz, worüber wir am 13. Juni zum Glück abstimmen können, dank dem Referendum.
Unser Bundesrat muss in die Schranken gewiesen werden und darf Soft-law nicht mehr ohne Rücksprache mit dem Parlament unterzeichnen. Wichtig ist auch dass solche Verträge dem fakultativen Referendum unterstellt werden.
Zum Vorstoss und der Antwort des Bundesrates
Motion 21.2241 von Lukas Reimann
18.03.2021
Soft Law muss zwingend dem Parlament unterbreitet werden und untersteht dem fakultativen Referendum.
Begründung
Mit Soft Law wird eine Völkerrechtstradition erschaffen, die dann nach einigen Jahren von Richtern als bindend angesehen wird. Im Postulatsbericht „Konsultation und Mitwirkung des Parlaments im Bereich von Soft Law“ zeigt der Bundesrat die Herausforderungen von Soft Law auf: „Zwar entsteht Soft Law in internationalen Gremien zu grossen Teilen im Konsens, aber es kann stärker den Interessen von Grossmächten ausgesetzt sein, als dies in formalisierten Verfahren im Hinblick auf den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages der Fall wäre. Auch können Staaten Soft Law stärker entlang ihrer eigenen Vorstellungen umsetzen, was bei der Implementierung zu grösseren Verzerrungen als bei völkerrechtlichen Verträgen führen kann. Schliesslich – und für den vorliegenden Bericht wohl am wichtigsten – ist die innenpolitische Herausforderung zu erwähnen: Bei der Entstehung von Soft Law wird der politische Meinungsbildungsprozess teilweise nicht voll ausgeschöpft, womit die sonst bei der Gesetzgebung und der Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen bestehende Möglichkeit von ausführlichen politischen Debatten in geringerem Ausmass zur Anwendung gelangt. Das führt zur Frage, wie der gemäss Bundesverfassung und Gesetzesrecht garantierten Mitwirkung des Parlaments in der Aussenpolitik auch in Bezug auf Soft Law-Instrumente am besten Rechnung getragen werden kann (vgl. Art. 166 Abs. 1 und Art. 184 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV] 1, Art. 24 und Art. 152 des Parlamentsgesetzes [ParlG] 2, Art. 5b der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung [RVOV]) 3.“.
Die Unzufriedenheit in der Bevölkerung ist gross und der Mangel an demokratischer Legitimation stärkt weder die sachliche Information über Soft Law noch das Vertrauen in die Aussenpolitik der Schweiz. Transparenz, demokratische Entscheidungswege und eine Stärkung der Volksrechte sind in Sachen Soft Law dringend notwendig.
Dem kann nur zustimmen